Art 4
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 189
Nach Gewicht
- EuGH, 22.02.2024 – C-339/22Zitiert von 1
- EuGH, 21.06.2018 – C-337/17
- OLG Stuttgart, 11.06.2025 – 4 U 136/24
- OLG Dresden, 29.11.2024 – 22 U 516/24
- OLG Braunschweig, 10.06.2020 – 3 W 6/18Zitiert von 4
- EuGH, 13.07.2017 – C-194/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 04.06.2026 – C-791/24Zitiert von 1
- BGH, 20.05.2026 – XII ZB 276/25Zulässigkeit eines in Deutschland eingereichten Scheidungsantrags des Ehemannes bei Rechtshängigkeit des von der Ehefrau eingeleiteten schweizerischen Scheidungsverfahrens
- OLG Köln, 24.04.2026 – 19 U 134/25Zitiert von 1
189 Entscheidungen zu Art 4 EuGVVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 4 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/4#abs-2 (2) Auf Personen, die nicht dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.