Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 4

Stand: 03.07.2026

189 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/4#abs-2 (2) Auf Personen, die nicht dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

Art 3 Art 5